
Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Fahrausbildungen, Seminare, Kurse und sonstige Aus- und Weiterbildungsangebote der Fahrschule Holzäpfel.
Eine Anmeldung kann schriftlich oder per E-Mail sowie online erfolgen. Bei allen Fahrausbildungen wird ein schriftlicher Ausbildungsvertrag geschlossen. Mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages erklären Sie sich mit den Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag einverstanden. Bei allen anderen Ausbildungen kann der Vertrag auch durch Zusendung der Kurs- und Anmeldebestätigung schriftlich, per E-Mail oder Fax an die angegebene Teilnehmeradresse zustande kommen.
Die Ausbildungen und der Unterricht werden aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, erteilt. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags heraus, dass ein Teilnehmer die notwendigen körperlichen, geistigen, rechtlichen oder sprachlichen Anforderungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder für die Absolvierung anderer Kurse nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 14 anzuwenden.
Bei Fahrausbildungen haben die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelten den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Ein Rücktritt von Kursen, Seminaren und Ausbildungen außerhalb von Fahrausbildungen ist bis sieben Kalendertage vor Beginn kostenlos und ohne Angabe von Gründen möglich. Ein Rücktritt bedarf der Schrift- oder Textform. Erfolgt der Rücktritt sieben Tage bis zwei Tage vor Beginn, so werden 50% der Kursgebühr fällig. Erfolgt der Rücktritt später als zwei Tage vor Beginn, dann ist die Kursgebühr zu 100% fällig, was auch im Fall der Nichtteilnahme oder des vorzeitigen Abbruchs aus persönlichen Gründen gilt.
Der Ausbildungsvertrag kann von Fahrschülern / Teilnehmern jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von neun Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrags ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Die Fahrschule kann Seminare, Kurse und Ausbildungen aus wichtigem Grund absagen, vor allem dann, wenn eine kostendeckende Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder Lehrkräfte kurzfristig, z.B. krankheitsbedingt, ausfallen. Die Fahrschule wird versuchen, einen Alternativtermin dem Teilnehmer anzubieten, sofern dieser damit einverstanden ist. Andernfalls werden bereits bezahlte Entgelte vollständig rückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
9.1 Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, einen hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Gebühr zu berechnen.
9.2 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
9.3 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden die Höhe sich auf die vereinbarte Dauer der geplanten Fahrstunde bezieht. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9.4 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt in gleicher Höhe wie bei Erstprüfungen erhoben.
11.1 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrlehrer, Fahrschule und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, ist die Fahrschule berechtigt, die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz zu berechnen. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
11.2 Wartezeiten bei Verspätung im Rahmen der Fahrausbildung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung, für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall die Höhe des Fahrstundenentgelts bezogen auf die geplante Fahrstundendauer. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
11.3 Fahrschüler, Kurs- und Seminareilnehmer sind vom Unterricht auszuschließen, wenn
11.4 Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen
Fahrschüler und Teilnehmer sind zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, Simulatoren, technischer Geräte wie beispielsweise Laptops und Tablets und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
11.5 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht eines Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
11.6 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.7 Rauchverbot / Essen und Trinken
In sämtlichen Räumen und allen Lehrfahrzeugen der Fahrschule herrscht ein Rauchverbot. Das Essen und Trinken sind nur in hierfür ausdrücklich zugelassenen Räumen gestattet.
11.8 WLAN / Internet-Nutzung
Zur Verfügung gestellte WLAN/Internet-Zugänge sind zu Ausbildungszwecken zu verwenden. Urheberrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der WLAN-Nutzung begangen werden, werden verfolgt. Auf keinen Fall ist es erlaubt, rechts- und/oder sittenwidrige Internetseiten aufzurufen. Die Fahrschüler und Teilnehmer stellen die Fahrschule von jeglicher Haftung bzw. von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von rechtswidrigem Umgang mit dem Internet entstehen können.
11.9 Unterrichtsmaterialen
Bereitgestellte Unterrichtsmaterialien in digitaler oder in Papierform dürfen nur im Rahmen der Ausbildung verwendet, nicht vervielfältigt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Des Weiteren ist es untersagt Mobiliar und Inventar mutwillig zu bemalen, beschädigen… Die Kosten für die Instandsetzung dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Die Fahrschule darf eine Fahrausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass die Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Seminare, Kurse und Ausbildungen, die nicht den Erwerb einer Fahrerlaubnis betreffen oder aber nach SGB II oder SGBIII gefördert sind, enden alternativ mit der Übergabe einer Teilnahmebescheinigung, eines Zertifikats oder einer erforderlichen Bescheinigung für die Zulassung zur Prüfung bei einer externen Prüfungsinstanz wie z.B. der IHK, die erforderlichenfalls Angaben zu Dauer, Inhalt und Ziel der Maßnahme enthalten.
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für erbrachte Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Für andere Seminare, Kurse und Ausbildungen als Fahrausbildungen besteht ein Anspruch auf ein Entgelt der bis zum Kündigungszeitpunkt anteilig zu berechnenden Lehrgangsgebühren. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 6), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer ausgefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine eventuell erfolgte Vorauszahlung ist dann zurückzuerstatten.
Personenbezogene Daten werden von der Fahrschule im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz ausschließlich zu Ausbildungszwecken und zur Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert, automatisiert verarbeitet und nur an solche Unternehmen weitergegeben, die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag und dem Ausbildungszweck erbringen. Bei Ausbildungen und Kursen, für die die Fahrschüler und Teilnehmer öffentliche Zuschüsse oder Darlehen in Anspruch nehmen oder eine Kostenübernahme durch ein Unternehmen erfolgt, werden die personenbezogenen Daten, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, an die zuständigen Stellen weitergeleitet
Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag für Fahrausbildungen oder anderer Seminare, Kurse und Ausbildungen erfolgt über die Fahrschule oder über das Abrechnungszentrum für Fahrschulen, sofern dieser die Forderungen von der Fahrschule abgetreten sind. Der Fahrschüler hat die abgetretenen Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das Abrechnungszentrum M & K GmbH Nürnberg zu bezahlen. Das Abrechnungszentrum M & K GmbH ist ebenso wie die Fahrschule berechtigt, elektronische Abrechnungen der Leistungen in einem Internet-Portal zur Verfügung zu stellen oder per E-Mail zuzusenden.
Hat der Fahrschüler/Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. Der Sitz der Fahrschule ist auch Gerichtsstand, soweit der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.